
Intervenierender Kinderschutz
a. Schutz der Kinder durch Erziehungsberechtigte
Erwachsene, allen voran die Eltern, sind Pflichtenträger, von denen Kinder die Umsetzung ihrer Rechte erwarten können. Für das Wohl ihrer Kinder sind die Eltern verantwortlich.
Aber auch sowie mit Kindern tätige Institutionen, wie Kindertagespflege, tragen Verantwortung für Kinderrechte und das Kindeswohl.
Wenn Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, ihr Kind ausreichend vor Gefahren für sein Wohl zu schützen, und Hilfe nicht angenommen werden, kann der Kinderschutz notfalls gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gewährt werden. Ich bin verpflichtet, die Eltern so früh wie möglich über meine Beobachtungen zu informieren, sofern dies keine Gefährdung für das Kind darstellt.
Wenn ich meine Beobachtungen nicht mit den Eltern besprechen kann, nutze ich anonymisiert die Beratung meines Fachdiensts, welcher im Kinderschutzfall eingeschaltet werden muss.
Andernfalls bespreche ich mich mit den Eltern und biete Erziehungsberatung oder weiterführende Hilfe an.
Bei Gefahr in Verzug informiere ich in Absprache mit meinem Fachdienst sofort das Jugendamt.
Im Kinderschutzfall müssen wir uns nicht an den Datenschutz halten.
b. Schutz der Kinder untereinander
Mein Grundsatz beinhaltet einen gewaltfreien und respektvollen Umgang miteinander.
Dies fordere ich auch von den Kinder im Umgang miteinander ein,
In der täglichen Arbeit mit Kleinkindern ist es wichtig, die Signale und Äußerungen der Kinder ernst zu nehmen und zu respektieren, wenn es beispielsweise im Spiel mit einem anderen Kind noch nicht verständlich klar machen kann, wo seine Grenzen sind.
Unter Einbezug der Kinderrechte thematisieren wir altersgerecht Grenzüberschreitungen und übergriffiges Verhalten der Kinder untereinander und klären auf, dass Grenzen jedes Kindes respektiert werden müssen. Bei auffälligen oder anhaltenden Grenzüberschreitungen suche ich das Gespräch mit den Eltern, um das Verhalten des Kindes zu besprechen.